Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht.

Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen.

Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme

Ein von uns erstelltes Angebot ist für eine Dauer von 6 Wochen ab Erstellung des Angebotes rechtlich bindend.

Wir erbringen unsere Leistung innerhalb von 10 Wochen ab Vertragsschluss.

2.2 Lieferverzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt oder Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers verzögert, so verlängert sich die Ausführungsfrist um die Dauer der Verzögerung.

2.3 Gewährleistung

Wir haften für Sach- und Rechtsmängel nach den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit nachfolgend keine spezielle Regelung vorgesehen ist.

2.3.1 Rügeobliegenheit

Ist das Geschäft kein Verbrauchergeschäft, hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und etwaige Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige gilt die Ware als genehmigt, wenn es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung nachgeholt werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

2.3.2 Verjährung

Soweit nichts anderes vereinbart und kein Verbraucher an dem Vertrag beteiligt ist, verjähren Ansprüche, die dem Auftraggeber gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware oder Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Davon unberührt bleibt auch unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalpflichten), die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf.

2.4. Anlieferung

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.

2.5 Vergütung

Einzel- und Gesamtpreis gelten ausschließlich bei einer Gesamtbeauftragung.

Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Erstellung einer Entwurfszeichnung des beabsichtigten Auftragsgegenstandes, so ist die Erstellung dieses Entwurfes kostenpflichtig. Diese Entwurfszeichnung ist Eigentum der D+S Tischlerei GmbH. Bei einer Auftragserteilung werden diese Kosten gutgeschrieben.

Nach der schriftlichen Auftragsbestätigung und einer Anzahlung von 40 % des Angebotsbetrages beginnt die Auftragsbearbeitung. Bei Montagebeginn sind weitere 40 % als Zwischenrechnungszahlung fällig.

Ergeben sich nach dem Aufmaß bauliche Veränderungen oder Umplanungen, sind diese dem Auftragnehmer sofort anzuzeigen. Einen Mehraufwand, der auf der Unterlassung der Anzeigepflicht basiert, trägt der Auftraggeber.

Schlusszahlungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzüge fällig.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4. Vergütung im Fall einer ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag im Sinne des § 648 BGB, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme  zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen höheren Abzug der Vergütung für ersparte Aufwendungen oder anderweitige Verwendung oder böswillige Nichtverwendung der Arbeitskraft nachzuweisen.

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl.  zu ölen oder zu fetten;
  • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren;
  • Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

6. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1

Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

7.2

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereigenen.

7.3

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

7.4

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

7.5

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehalts- gegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

7.6

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 7.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an den neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 8.1.

7.7

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung weder genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages zurückzugeben oder es ist durch den Auftraggeber eine übliche Vergütung für diese Leistung zu zahlen.

9. Bildrechte

Mit Auftragserteilung stimmt der Auftraggeber einer anonymisierten Veröffentlichung von Referenzfotos der gefertigten Möbel zu Werbezwecken im Internet und auf Drucksachen zu.

10. Streitbeilegung

Wir sind zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrauchschlichtungsstelle nicht verpflichtet.

11. Gerichtsstand

Mit Auftragserteilung wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart.

Stand: Juli 2024
D+S Tischlerei Daunicht + Stöhr GmbH